I. Allgemeines

Die folgenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Kauf- und Lieferungsverträge bezüglich der Erzeugnisse der Fa. Humbaur GmbH als Verkäufer. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden ausdrücklich nicht anerkannt; eine gesonderte Anerkennung tritt nur ein, falls der Verkäufer ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt. Der Umfang jeder Lieferung richtet sich ausschließlich nach den Angaben in der schriftlichen Auftragsbestätigung. Alle mündlichen Nebenabreden und evtl. nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer. Die in Prospekten, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewicht, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur ungefähre Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet werden. Der Verkäufer behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand und sein Aussehen nicht wesentlich geändert werden. Der Verkäufer ist an sein Angebot vier Wochen gebunden, wenn nicht anderweitige Abreden getroffen werden. Die vom Käufer unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb von vier Wochen gegenüber dem Käufer schriftlich bestätigt oder den Kaufgegenstand geliefert hat. Offenkundige Rechenfehler oder Irrtümer in der Preisangabe bzw. Warenbezeichnung darf der Verkäufer nachträglich richtig stellen.

Pläne, Zeichnungen, Kalkulationen, Fotos, Abbildungen, Logos oder sonstige Unterlagen stellt der Verkäufer nur unter Wahrung von dessen Eigentums- und Urheberrechten zur Verfügung. Eine Weitergabe an Dritte darf nur erfolgen, wenn der Verkäufer vorher ausdrücklich schriftlich zustimmt.

II. Preise

Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise. Alle Preise gemäß der jeweils gültigen Preisliste verstehen sich ab Werk und ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstiger Versandkosten. Die Vereinbarung von Skonto oder Rabatt bedarf der schriftlichen Bestätigung. Alle Preise werden zuzüglich der jeweils am Tag der Rechnungstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer ausgewiesen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, seine Preise in dem Rahmen zu ändern, indem nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder -erhöhungen aufgrund von "Tarifabschlüssen" oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese wird der Verkäufer dem Käufer auf Verlangen nachweisen. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben, sowie etwa neu hinzukommende Steuern, Frachten etc. oder deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen oder versteuert wird, sind vom Käufer zu tragen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die im Angebot des Verkäufers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben und schriftlich vom Verkäufer bestätigt werden, Bei Aufträgen und Lieferung an Dritte gilt der Käufer als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

III. Zahlungsbedingungen

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis für Kaufgegenstände bei Meldung der Lieferbereitschaft des Liefergegenstandes unverzüglich zur Zahlung fällig, spätestens innerhalb von 10 Tagen, in der Regel jedoch vor Abholung / Auslieferung des Liefergegenstandes. Die Erteilung von Rechnungen kann schriftlich per Post oder Telefax, sowie in elektronischer Form erfolgen.
Alle Zahlungen haben direkt an den Verkäufer zu erfolgen, alle Zahlungen an Vertreter oder sonstige Personen gehen auf Gefahr des Zahlenden. Schecks, und evtl. andere Zahlungsmittel werden nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Kommt bei vereinbarter Ratenzahlung der Käufer mit zwei Raten länger als 10 Kalendertage in Verzug, so wird der gesamte Restkaufpreis zur Zahlung fällig. Der Restkaufpreis ist ab Fälligkeit mit 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 288 BGB zu verzinsen. Der Käufer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Der Verkäufer hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nach Vertragsschluss Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers bekannt werden, durch welche ihm seine Rechte nicht mehr genügend gesichert erscheinen. In diesem Fall kann der Verkäufer auch Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten, oder bei Lieferung Briefe zurückbehalten oder wieder zurückverlangen, oder die Weiterarbeit einstellen. Lehnt der Käufer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen ab, kann der Verkäufer nach fruchtlosem Verstreichen einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadenersatz verlangen. Diese Rechte stehen dem Verkäufer auch zu, wenn der Käufer sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Dem Verkäufer steht damit ausdrücklich ein Eigentumsvorbehalt an gelieferten, aber noch nicht bezahlten Waren zu sowie ein Zurückbehaltungsrecht an bezahlten, aber noch nicht ausgelieferten Waren zu. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 288 BGB zu zahlen. Der Verkäufer ist berechtigt, bei jedem Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner. Bei Sonderfahrzeugen oder Fahrzeugen, welche im besonderen Auftrag des Käufers verändert oder neu gebaut werden, gilt: 60% Anzahlung aus dem Nettowarenwert nach Zugang der Auftragsbestätigung, Fertigung erst nach Zahlungseingang, Restzahlung vor Auslieferung bzw. Abholung.

IV. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Käufer nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Käufer tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzuges ist der Käufer verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung im Rahmen eines zugesicherten Auskunftsanspruches zu nennen. Bei Be- oder Verarbeitung vom Verkäufer gelieferten und in dessen Eigentum stehenden Waren ist der Verkäufer als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Verkäufer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Verkäufer behält sich den Rücktritt vom Vertrag bei Stellung eines Insolvenzantrages vor. Der Käufer ist verpflichtet, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sämtliche gelieferten Gegenstände herauszugeben.

V. Lieferung

Die Lieferverpflichtung steht bei Geschäften mit Unternehmern unter dem Vorbehalt richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch den Verkäufer verschuldet.

Lieferfristen und -termine gelten als nur annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Bestellungsannahme bzw. mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers wie z.B. Leistung von Anzahlungen gemäß III. a.E. Fixgeschäfte sind ausgeschlossen. Bei Verkäufen ab Werk sind die Lieferfristen und Termine eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist oder zu dem Liefertermin das Werk verlässt. Die Lieferfrist gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen von Lieferanten und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen für die Dauer der Störung. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich - unbeschadet mit den Rechten des Verkäufers aus Verzug des Käufers - um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen/-termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen, in aller Regel vier Wochen betragenden Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Liegt seitens des Verkäufers lediglich leichte Fahrlässigkeit vor, ist der Schadenersatz auf die Mehraufwendung für einen Deckungskauf oder Ersatzvornahme beschränkt. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung sind bei Verträgen mit Unternehmern ausgeschlossen. Der Besteller darf Teillieferungen nicht zurückweisen.

Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden vom Verkäufer nicht zurückgenommen. Der Käufer hat für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

VI. Übernahmebedingungen

Tritt der Käufer nach Vertragsabschluss und vor der Fertigung des Erzeugnisses vom Vertrag zurück, so ist der Verkäufer berechtigt 15 % des Kaufpreises als Abstandssumme zu verlangen, wobei das Recht auf die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens vorgehalten bleibt. Tritt der Käufer nach Vertragsabschluss und während der Fertigung der Erzeugnisse vom Vertrag zurück, so ist der Verkäufer berechtigt 20 % des Kaufpreises als Abstandssumme zu verlangen, bei Sonderanfertigungen oder Sonderfahrzeugen beträgt die Abstandssumme mindestens 50% des Kaufpreises, wobei das Recht auf die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens vorgehalten bleibt.

Bleibt der Käufer nach Anzeige der Fertigstellung mit der Übernahme, der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder Stellung einer etwa vereinbarten Sicherheit länger als 10 Kalendertage im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Kalendertagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, mindestens 25 % des Kaufpreises als Abstandssumme zu verlangen, bei Sonderanfertigungen oder Sonderfahrzeugen beträgt die Abstandssumme mindestens 80% des Kaufpreises, wobei das Recht auf Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens vorbehalten bleibt.

Für den Zeittraum des Verzuges mit der Übernahme des Erzeugnisses durch den Käufer verwahrt der Verkäufer dieses Erzeugnis für den Besteller auf dessen Risiko unter ausdrücklicher Vereinbarung eines Haftungsausschlusses: Der Verkäufer ist berechtigt, dafür ein angemessenes Standgeld von mindestens 10 (zehn) € pro Erzeugnis und pro Tag an den Käufer zu berechnen.

Dem Besteller bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass die ihm anzulastende Vertragsverletzung zu keinem oder einem geringeren Schaden oder zu keiner Wertminderung geführt hat oder eine solche dem Verkäufer entstandene Einbuße wesentlich niedriger als die vorgenannten Pauschalen ist.

VII. Versand und Gefahrübergang

1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Herstellerwerk (Erfüllungsort) und mit zeitgleichem Gefahrübergang auf den Käufer, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zur Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Ein vom Käufer gewünschter Versand geschieht in seinem Namen und auf seine Kosten stets ab Herstellerwerk und ausschließlich auf die Gefahr des Käufers. Eine Gewährleistung aus etwa erteilten Versandvorschriften wird vom Verkäufer nicht übernommen.

2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden vom Verkäufer nicht zurückgenommen. Der Käufer hat für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

VIII. Gewährleistung

1. Für die Güte des verarbeiteten Materials, der Konstruktion und Ausführung des gekauften Erzeugnisses leistet der Verkäufer dem ersten Abnehmer gegenüber bei neu hergestellten Pkw-Anhängern bis 3,5 to eine Gewährleistung auf die Dauer von 24 Monaten ab Gefahrübergang, und bei neu hergestellten druckluftgebremsten Anhängern eine Gewährleistung auf die Dauer von 12 Monaten ab Gefahrübergang. Bei gebrauchten Erzeugnissen, Ausstellungsfahrzeugen, Vorführfahrzeugen oder Schnäppchenmarktangeboten ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, soweit der Abnehmer ein Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Bei Verbrauchern als erstem Abnehmer gelten die gesetzlichen Regelungen.

2. Beanstandungen oder Mängel wegen erkennbarer, unvollständiger und unrichtiger Lieferung oder eventueller Transportschäden sind unverzüglich, spätestens nach Empfang der Ware auf dem Frachtbrief / CMR schriftlich zu vermerken und dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei beiderseitigem Handelsgeschäft unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt. Die Meldung der Gewährleistungsansprüche hat mit dem entsprechenden Meldeformular des Verkäufers zu erfolgen.

Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer zunächst nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung (max. 3 Versuche) und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle der Mängelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, die zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Die Verbringungskosten des Käufers zum / vom Erfüllungsort werden nicht übernommen. Der Käufer ist verpflichtet, die mangelhaften Teile an den Verkäufer heraus zu geben bzw. die Abholung durch den Verkäufer zu zulassen.

3. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung (max. 3 Versuche) oder Ersatzlieferung kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Für die Ersatzlieferung und die Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Technisch bedingte Änderungen der Konstruktion oder der Form, sowie Abweichungen in der Farbe oder im Farbton stellen keine Mängel dar, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind.

Mängelansprüche bestehen grundsätzlich nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Nichtbeachtung von vorgeschriebenen Wartungsintervallen oder nicht eingehaltenen Serviceintervallen, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

Jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstand, soweit nicht eine gesetzliche Regelung eingreift. Mängelrügen entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Zahlungsverpflichtungen. Zusicherung von Eigenschaften bedarf in jedem Falle der schriftlichen Erklärung des Verkäufers und Bestätigung.

4. Für Teile, die der Verkäufer nicht selber hergestellt hat, übernimmt dieser nur in der Form eine Gewährleistung, in welcher ihm selber vom Herstellerwerk dieser Teile Gewährleistung geleistet wird und vorrangig nur in Form der Abtretung solcher Ansprüche an den Käufer.

5. Die vom Verkäufer übernommene Gewährleistung erlischt, wenn am gelieferten Gegenstand von eigener oder fremder Seite unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten vorgenommen wurden oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft dieser verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der vorgenommenen Veränderung steht. Aus den daraus entstehenden Folgen bestehen ebenfalls keine Mängelansprüche. Die Gewährleistung wird ferner ausgeschlossen, wenn eine Überschreitung des nach den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zulässigen Gesamtgewichts oder der Achslasten oder dem Liefervertrag zugrunde liegenden Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf fahrlässige und/oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, werden von der Gewährleistung ausgeschlossen.
6. Farbabweichungen von Lackierungen sowie Farbgebungen von Teilen aller Art und Planenfarben sowie Digitaldrucken im technisch zulässigen und technisch bedingten Umfang stellen keinen Mangel dar. Im Zusammenhang mit der Einführung und Umstellung von REACH-konformen Farben und Herstellungsverfahren kann keine Gewährleistung für eine Farbtreue von Lackierungen sowie Farbgebungen von Teilen aller Art und Planenfarben sowie Digitaldrucken an neuen Fahrzeugen gegenüber bereits ausgelieferten Fahrzeugen übernommen werden.

 

IX. Haftung

Der Verkäufer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherten Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet. 
Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Verkäufers.

Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen.

X. Ersatzteile

Die Regelungen dieser AGB in den Ziffern I - IX gelten auch für Ersatzteile mit folgenden Ergänzungen:
1. Ersatzteile aus dem gängigen Ersatzteilangebot des Verkäufers werden gegen Vorkasse oder auf Rechnung verkauft. Die Lieferung erfolgt inklusive Verpackung, zzgl. Versandkosten.

2. Die Lieferung ist unverzüglich zu kontrollieren. Für eventuelle Rücklieferung ist ein spezieller Rücklieferschein der Ware beizufügen, welcher vom Verkäufer auf Anforderung übersandt wird. Unfrei an den Verkäufer zurückgesandte Ware oder Ware mit fehlendem Rücklieferschein wird vom Verkäufer nicht angenommen.
3. Bei Falschbestellungen von Ersatzteilen aus dem gängigen Ersatzteilangebot durch den Käufer ist der Käufer verpflichtet, die Ware unbeschädigt und sorgfältig verpackt auf eigene Kosten an den Verkäufer zurück zu senden. Der Verkäufer ist berechtigt, in diesem Fall für den entstandenen Verwaltungs- und Lageraufwand auch Bearbeitungskosten von 10% des Nettowarenwertes zu verlangen.
4. Bei Falschlieferung von Ersatzteilen aus dem gängigen Ersatzteilangebot durch den Verkäufer oder bei berechtigten Gewährleistungsansprüchen bei Ersatzteilen ist der Käufer verpflichtet, dies unverzüglich zu melden und die Ware sorgfältig zu verwahren. Der Verkäufer ist berechtigt und verpflichtet, die Ware beim Käufer auf eigene Kosten abholen zu lassen.
5. Für ordnungsgemäß gelieferte Sonderteile, Sonderplanen oder auf Wunsch des Käufers angefertigte Fertigungsteile erfolgt keine Rücknahme durch den Verkäufer.
6. Erfolgt der Versand auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers als Nachtversand ohne Depot, trägt der Käufer ab Gefahrübergang das alleinige erhöhte Risiko.
7. Für den Zeittraum des Verzuges mit der Bezahlung der angeforderten Vorkasse innerhalb einer gesetzten Frist bzw. der Übernahme von Ersatzteilen durch den Käufer verwahrt der Verkäufer diese Erzeugnisse für den Käufer auf dessen Risiko unter ausdrücklicher Vereinbarung eines Haftungsausschlusses: Der Verkäufer ist berechtigt, dafür ein angemessenes Lagergeld von mindestens vier € pro Erzeugnis und pro Tag an den Besteller zu berechnen.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Änderungen AGB

1. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den Vertragsbeziehungen der Parteien ergeben, gilt im übrigen Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Es ist je nach der gesetzlichen Streitwertgrenze das Amtsgericht Augsburg oder das Landgericht Augsburg zuständig.

2. Außerdem gilt für alle Lieferungen und Leistungen sowie die Ausführung von eventueller Mängelbeseitigung ausdrücklich Gersthofen als Erfüllungsort.

3. Der Verkäufer ist berechtigt, redaktionelle Änderungen im Text der AGB kontinuierlich vorzunehmen. Der Käufer verzichtet auf diesbezügliche Hinweisinformation. Bei größeren textlichen Änderungen wird der Verkäufer den Käufer vor Inkrafttreten der geänderten AGB informieren.